Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Für die Rechtsbeziehungen der MPC Management Partner Consulting, Münster, im Folgenden 'MPC', und ihren Kunden sind ausschließlich die nachstehend aufgeführten Bedingungen maßgebend. Sie gelten auch für alle nachfolgenden Geschäftsvorfälle, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
  2. MPC arbeitet als selbständiges, unabhängiges Unternehmen nach treuhänderischen Gesichtspunkten. MPC ist bemüht entsprechend der Aufgaben- und Terminvorgaben des Auftraggebers, die für die Erfüllung des Auftrags erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen bereitzustellen, in der Beratung absolute Objektivität zu wahren und die Interessen des Auftraggebers - insbesondere auch bei der Auswahl und Beauftragung Dritter - in jeder möglichen Form zu vertreten.
  3. MPC verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Kunden zur Kenntnis gelangenden Geschäftsgeheimnisse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren und alle diesbezüglichen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht währt über das Vertragsende hinaus und gilt auch, wenn eine Zusammenarbeit nicht zustande kommt.
  4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, MPC rechtzeitig über Art, Umfang und Zeitfolge der geforderten Leistung zu unterrichten und ihr alle für die sachgemäße Durchführung des Auftrags benötigten Informationen und Unterlagen, soweit diese ihm verfügbar sind, fristgerecht und kostenlos zu liefern.
  5. MPC verpflichtet sich, die zu treffenden Maßnahmen mit dem Auftraggeber abzustimmen und ihm Kostenvoranschläge zur Bewilligung vorzulegen. MPC überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der Projekte. MPC ist es jedoch möglich, für die Ausführung der Leistungen ihr geeignet erscheinende Dritte heranzuziehen.
  6. Die Honorierung der MPC wird durch ein schriftliches Angebot geregelt.
  7. Das Honorar ist inklusive evtl. verauslagter Kosten zuzüglich Mehrwertsteuer nach Rechnungslegung ohne Abzug innerhalb von 8 Tagen zu zahlen.
  8. Reisekosten sind in den Angeboten von MPC nicht enthalten. MPC behält sich vor, die Reisegesellschaften zu bestimmen und selbst zu buchen. Dabei werden jeweils die kostengünstigsten Alternativen gesucht. Flüge werden über Lufthansa oder andere Fluggesellschaften gebucht, Bahnreisen erfolgen in der 1. Klasse, bei Leihwagen ist eine mittlere Autoklasse von Sixt (z.B. Mercedes C-Klasse) Standard. Die Kilometerpauschale beträgt 0,65 € pro gefahrenem Kilometer. Die Abrechnung erfolgt mit Bruttobeträgen zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
  9. Alle Angebote von MPC sind freibleibend. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf die Schriftform.
  10. Der Kunde und MPC können Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners abtreten. Der Kunde kann mit Gegenforderungen nur aufrechnen oder aufgrund von Gegenforderungen Zurückbehaltungsrechte geltend machen, wenn diese Gegenforderungen rechtskräftig oder von MPC ausdrücklich anerkannt sind.
  11. Die Verwendung von durch MPC gelieferten Informationen und Vorschlägen werden auch ohne Auftrag kostenpflichtig, sobald diese genutzt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind oder nicht. Dies gilt auch für eine Verwendung in abgewandelter Form oder durch Dritte.
  12. Nutzungs- und sonstige Rechte an den eingereichten Vorschlägen, gehen nur insoweit auf den Auftraggeber über, wenn dies durch schriftliche Vereinbarung im Vorfeld abgeklärt wurde.
  13. MPC haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. MPC haftet nicht bei Nichterfüllung, Leistungsmangel, Verzug oder sonstigen Drittbeauftragten.
  14. Eine Haftung für die wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit, z.B. bei einer Werbekampagne, kann nicht übernommen werden, insbesondere ist MPC nicht verpflichtet, jeden Entwurf vorher juristisch überprüfen zu lassen. Dies obliegt dem Auftraggeber. MPC haftet ebenfalls nicht für mögliche Ansprüche von Unternehmen, in denen Wettbewerbsverstöße bei Werbematerialien vom Auftraggeber willentlich in Kauf genommen werden.
  15. Geht die Verwendung der Arbeit der MPC über den vereinbarten Umfang und Zweck hinaus, ist eine neuerliche Vereinbarung sowie eine zusätzliche Honorierung erforderlich. Konzepte, Entwürfe, Werbematerial etc. bleiben nach geltendem Urheberrecht Eigentum von MPC.
  16. MPC ist berechtigt, die von ihr entwickelten Entwürfe, Konzepte, Werbemittel etc. zu signieren und in ihrer Eigenwerbung zu verwenden. Dies gilt auch für die Eigendarstellung im Internet. Alle dort gezeigten Werbemittel dienen der Bewerbung von MPC und nicht der Bewerbung der präsentierten Produkte. Damit ist eine Haftung ausgeschlossen, die einen Wettbewerbsverstoß eines der aufgeführten Produkte betrifft. MPC ist auch nicht verpflichtet sich über Wettbewerbsverstöße eines aktuellen oder ehemaligen Auftraggebers zu informieren. Der Auftraggeber wird angehalten, Abmahnungen und juristische Streitigkeiten bzgl. der Produkte und der dafür erstellten Werbekampagne MPC zu melden. Die gesamten Verfahrenskosten obliegen dem Auftraggeber wenn MPC - auch unberechtigt - für Wettbewerbsverstöße der erstellten Werbekampagnen von Mitbewerbern des Auftraggebers zur Verantwortung gezogen wird.
  17. Die Rechtsbeziehung der Parteien aus und in dem Zusammenhang mit diesem Vertrag unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder in dem Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Münster.



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